Satzung des Jugendparlamentes (JuPa) Hemmingen
Artikel 1 Aufgabe
§1. Das JuPa stellt sich zur Aufgabe Konflikte zwischen Jugendgruppen zu verhindern und deren Verständnis zu fördern.
§2. Das JuPa ist eine gewählte Interessenvertretung der Hemminger Jugendlichen.
§3. Das JuPa stellt sich zur Aufgabe, dass in der Hemminger Kommunalpolitik die Meinungen und Interessen Hemminger Jugendlicher mit einbezogen werden.
Artikel 2 Wahlen
§1. Die Wahlen finden alle zwei Jahre in einem vom Vorstand festgelegten und mit der Verwaltung abgesprochenen Zeitraum von fünf Schultagen statt.
§2. Die Wahlen sind stadtweit vom Vorstand mit Hilfe der Verwaltung koordiniert.
§3. Wählbar und wahlberechtigt sind alle Schüler der KGS Hemmingen vom vollendeten 14. bis vollendeten 22. Lebensjahr sowie alle Hemminger Bewohner vom vollendeten 14. bis vollendetem 22. Lebensjahr.
§4. Die Kandidaten wenden sich an das JuPa und stellen sich öffentlich vor.
§5. Die Verteilung der Wahlbögen erfolgt über die Verwaltung der Stadt Hemmingen fünf Tage vor Wahlbeginn.
§6. Die Wahlbögen können an vorher bekannt gegebenen Plätzen abgegeben werden.
Artikel 3 Sitzungen
§1. Die ordentlichen Sitzungen finden alle drei Wochen statt.
§2. Der Vorstand kann bei Bedarf oder auf Anfrage der Abgeordneten außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen.
§3. Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt.
§4. Zu den Sitzungen wird möglichst eine Woche, spätestens zwei Werktage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§5. Die VV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Ist das JuPa nicht beschlussfähig, werden die TOPs bei der nächsten Sitzung auf jeden Fall beschlossen. In der Einleitung ist auf diese Bestimmung gesondert hinzuweisen.
§6. Das JuPa kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Referenten und kommunale Entscheidungsträger einladen.
§7. Sind Abgeordnete verhindert sollte dies dem Vorstand spätestens zwei Tage vor der betroffenen Sitzung mitgeteilt werden.
§8. Der Vorstand leitet die Sitzungen.
Artikel 4 Abgeordnete
§1. 26 Kandidaten werden maximal in das JuPa gewählt.
§2. Die Abgeordneten werden für zwei Jahre gewählt, können aber das JuPa aufgrund triftiger Gründe schon früher verlassen.
§3. Abgeordnete die fünf mal in Folge unentschuldigt fehlen, kann nahegelegt werden aus dem JuPa auszuscheiden.
§4. Tritt ein Abgeordneter zurück, so rückt der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach.
§5. Eine Neuwahl wird angesetzt, wenn das JuPa aus weniger als 6 ständigen Mitgliedern besteht.
Artikel 5 Organe
§1. Das JuPa hat folgende Organe:- Vollversammlung (VV)
- Vorstand
- Arbeitsgruppen
- Sonderbeauftragte
Artikel 6 Vollversammlung
§1. Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des JuPa.
§2. Die VV wählt den Vorstand.
§3. Die VV beschließt den Haushalt.
§4. Die VV bestellt auf Antrag Kassenprüfer.
§5. Die VV kann mit 2/3 Mehrheit Arbeitsgruppen bilden und auflösen.
§6. Die VV kann Sonderbeauftragte mit einer einfachen Mehrheit einsetzen.
Artikel 7 Vorstand
§1. Auf der ersten Sitzung nach der Abgeordnetenwahl werden fünf Vorstandsmitglieder, zwei Vertreter, ein Protokollführer und ein Kassierer gewählt.
§2. Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern.
§3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder wird abgewählt, so wird nachgewählt.
§4. Jedes Miitglied des Vorstands kann mit 2/3 Mehrheit abgesetzt werden.
Artikel 8 Aufgaben des Vorstandes
§1. Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor.
§2. Der Vorstand hält Kontakt zur Stadtverwaltung und kümmert sich um kompetente Ansprechpartner.
§3. Der Vorstand koordiniert die Arbeit zwischen den Arbeitsgruppen.
§4. Der Vorstand setzt die Beschlüsse des JuPa um.
Artikel 9 Arbeitsgruppen
§1. Das JuPa kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, die sich näher mit einer Thematik befassen.
§2. An den Arbeitsgruppen darf sich jeder beteiligen.
§3. Die Arbeitsgruppen haben kein Beschlussrecht.
§4. Jede Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher.
Artikel 10 Öffentlichkeitsarbeit
§1. Zur Veröffentlichung der Interessen des JuPa benennt die VV einen ständigen Sonderbeauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§2. Die Öffentlichkeitsarbeit wird durch den Sonderbeauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit koordiniert.
§3. Veröffentlichungen sollten grundsätzlich mit dem Vorstand abgesprochen werden.
§4. Die VV kann Veröffentlichungen ändern und ablehnen.
Artikel 11 Haushalt
§1. Der Haushalt des JuPa besteht aus öffentlichen Zuwendungen, Spendengeldern und aus eigenen Einnahmen aus Aktionen.
Artikel 12 Zusammenarbeit mit der Stadt
§1. Das JuPa berät und unterstützt die Verwaltung und den Rat der Stadt Hemmingen bei allen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen.
§2. Das JuPa muss vom Rat über alle wichtigen Angelegenheiten die Jugendliche betreffen rechtzeitig und vor deren Beschluss unterrichtet werden.
§3. Um die Interessen und Anträge von Jugendlichen Geltung zu verschaffen erhält das JuPa Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht in allen Ausschüssen der Stadt Hemmingen.
§4. Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über den Vorstand an das JuPa wenden.
Artikel 13 Unterstützung
§1. Das Jugendamt unterstützt das JuPa mit finanziellen und personellen Ressourcen.
Artikel 14 Inkrafttreten
§1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Erscheinung im amtlichen Anzeiger in Kraft.